Öffentliches Recht · Definition
Enteignung
Art. 14 Abs. 3 GG
Vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen durch zielgerichteten staatlichen Zugriff zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Öffentliches Recht · Definition
Vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen durch zielgerichteten staatlichen Zugriff zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.