Öffentliches Recht · Definition
Inhalts- und Schrankenbestimmung
Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
Generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtspositionen, die als Eigentum geschützt sind.
Öffentliches Recht · Definition
Generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher Rechtspositionen, die als Eigentum geschützt sind.