Öffentliches Recht · Definition

Eigentum

Art. 14 Abs. 1 GG

Alle vermögenswerten privaten Rechte, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung so zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem Vorteil ausüben kann.

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