BGH · 6a. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 18.12.2023 – VIa ZR 1083/22

VIa ZR 1083/22 · 18.12.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Macht der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller einen deliktischen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens geltend, besteht für einen Antrag auf Feststellung einer solchen Schadensersatzpflicht des Herstellers kein Feststellungsinteresse (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21, juris).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 823 Abs 2 BGB§ 6 Abs 1 EG-FGV§ 27 Abs 1 EG-FGV§ 256 Abs 1 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetzAdäquate KausalitätFaktisches Vertragsverhältnis / Faktischer VertragAdäquanztheorieSchutzzweck der Norm (Zurechnung)WeiterfresserschadenBerechtigte GoA als RechtfertigungsgrundRecht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)VerkehrssicherungspflichtenPsychisch vermittelte KausalitätHaftungsbegründende KausalitätPrimärer VermögensschadenÄquivalenztheorieHerausforderungsformel (Verfolgerfälle)Alternative KausalitätKumulative Kausalität
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