BGH · 5. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 11.11.2022 – V ZR 213/21
V ZR 213/21 · 11.11.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG. 2a. Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gemäß § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt. 2b. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. 2c. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig. 3. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung BGH, Urteil vom 14. Februar 2020 - V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 45 ff.).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 9a Abs 2 WoEigG§ 18 Abs 1 WoEigG§ 19 Abs 2 Nr 2 WoEigG§ 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB vom 26.11.2011§ 434 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB vom 25.06.2021§ 439 Abs 1 BGB§ 444 BGB§ 2 Abs 3 BBodSchG§ 3 Abs 5 BBodSchG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Manko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangelErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Aliud (aliud-Lieferung)NacherfüllungNachbesserungErsatzlieferung (Neulieferung)Nacherfüllung (modifizierter Erfüllungsanspruch)MängeleinredeQualitative UnmöglichkeitBeschaffenheitsgarantie