BGH · 1. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 02.07.2026 – I ZR 134/25

I ZR 134/25 · 02.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Als Transportgut im Sinne von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB sind auch vom Absender benutzte Sachen (wie die Verpackung oder Lademittel) anzusehen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern. 2. Im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers hat der Ersatzberechtigte ein Wahlrecht, ob er Wertersatz nach § 429 HGB verlangt oder seinen Schadensersatzanspruch auf § 435 HGB in Verbindung mit §§ 249, 252 BGB stützt. Macht der Ersatzberechtigte Wertersatz nach § 429 Abs. 2 HGB geltend, muss er auch im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers die mit der Regelhaftung einhergehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gegen sich gelten lassen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, TranspR 2010, 437 [juris Rn. 48]). 3. Hat ein Frachtführer nach § 429 Abs. 2 HGB Wertersatz zu leisten, ist für die Ermittlung des Werts des Guts nach § 429 Abs. 3 Satz 1 HGB auf die Handelsstufe abzustellen, der der Geschädigte angehört (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 145/00, TranspR 2003, 298 [juris Rn. 57]). Kommt ein als Transportgut im weiteren Sinne anzusehendes Lademittel (hier: ein vom Absender zur Beförderung eingesetzter, von einem Drittunternehmen geleaster Auflieger) zu Schaden, ist maßgeblich, wie sich der Wert des Guts aus der Perspektive des Eigentümers des Lademittels darstellt. 4. Zu den "sonstigen Kosten", die der Frachtführer nach § 432 Satz 1 HGB zu erstatten hat, zählen nicht solche Kosten, die dadurch entstanden sind, dass das Gut ganz oder teilweise verloren gegangen oder beschädigt worden ist. Hierunter fallen auch Kosten, die für eine Bergung des Transportguts aufgewendet worden sind. Auf den mit der Bergung verfolgten Zweck kommt es dabei nicht an. Die in § 432 Satz 2 HGB vorgesehene Haftungsbegrenzung gilt gemäß § 434 Abs. 1 HGB auch in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB wegen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 407 Abs 1 HGB§ 425 Abs 1 HGB§ 429 Abs 2 HGB§ 429 Abs 3 S 1 HGB§ 430 HGB§ 431 HGB§ 432 S 1 HGB§ 432 S 2 HGB§ 434 Abs 1 HGB§ 435 HGB§ 249 BGB§ 252 BGB§ 670 BGB§ 677 BGB§ 683 S 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragUnberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 678, 684 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Haftungsentlastung / Freistellungspflicht des DienstgläubigersAufwendungsersatz beim Auftrag
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