Zivilrecht · Definition
Haftungsentlastung / Freistellungspflicht des Dienstgläubigers
Was versteht man unter „Haftungsentlastung / Freistellungspflicht des Dienstgläubigers“?
Der Dienstgläubiger ist verpflichtet, den Dienstschuldner von Verbindlichkeiten freizustellen, die dieser bei Ausführung der Dienste gegenüber Dritten eingegangen ist. Die Haftung des Dienstschuldners wird nach dem Grad der Fahrlässigkeit abgestuft (arbeitsrechtliche Haftungsmilderung).
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Als Transportgut im Sinne von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB sind auch vom Absender benutzte Sachen (wie die Verpackung oder Lademittel) anzusehen, die die Beförderung erst ermöglichen, erleichtern oder sichern. 2. Im Fall eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers hat der Ersatzberechtigte ein Wahlrecht, ob er Wertersatz nach § 429 HGB verlangt oder seinen Schadensersatzanspruch auf …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler 1. Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Burgundy Nights 1. Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf. 2. Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.