Zivilrecht · Definition

Haftungsentlastung / Freistellungspflicht des Dienstgläubigers

§ 670 BGB§ 619a BGB

Der Dienstgläubiger ist verpflichtet, den Dienstschuldner von Verbindlichkeiten freizustellen, die dieser bei Ausführung der Dienste gegenüber Dritten eingegangen ist. Die Haftung des Dienstschuldners wird nach dem Grad der Fahrlässigkeit abgestuft (arbeitsrechtliche Haftungsmilderung).

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