Zivilrecht · Definition
Aufwendungsersatz beim Auftrag
§ 670 BGB
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser zum Zwecke der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten durfte. Erfasst werden freiwillige Vermögensopfer, aber auch Schäden an Vermögensgütern des Beauftragten und Ersatzpflichten gegenüber Dritten.