Zivilrecht · Definition
Auftrag
Was versteht man unter „Auftrag“?
Beim Auftrag (§ 662 BGB) verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm übertragenes Geschäft für den Auftraggeber unentgeltlich zu besorgen. Die Unentgeltlichkeit ist wesentliches Merkmal und grenzt den Auftrag von entgeltlichen Gegentypen (Dienst-, Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) ab.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98, FamRZ 2001, 23).
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt. 1 BGB wird bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten erst fällig, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß angelegt worden ist und der Beauftragte infolge der zweckwidrigen Verwendung der Mittel hierzu auch nicht mehr in der Lage ist (Anschluss an …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.