Zivilrecht · Definition

Auftrag

§ 662 BGB

Was versteht man unter „Auftrag“?

Beim Auftrag (§ 662 BGB) verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm übertragenes Geschäft für den Auftraggeber unentgeltlich zu besorgen. Die Unentgeltlichkeit ist wesentliches Merkmal und grenzt den Auftrag von entgeltlichen Gegentypen (Dienst-, Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) ab.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZB 247/25Beschluss vom 15.04.2026 · zu § 662 BGB

Zu den Voraussetzungen einer Auftragserteilung unter Ehegatten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98, FamRZ 2001, 23).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 144/23Urteil vom 01.08.2024 · zu § 662 BGB

Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt. 1 BGB wird bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den Beauftragten erst fällig, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien feststeht, dass das Geld nicht auftragsgemäß angelegt worden ist und der Beauftragte infolge der zweckwidrigen Verwendung der Mittel hierzu auch nicht mehr in der Lage ist (Anschluss an …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 662 BGB · Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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