Zivilrecht · Definition
Auftrag
§ 662 BGB
Beim Auftrag (§ 662 BGB) verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm übertragenes Geschäft für den Auftraggeber unentgeltlich zu besorgen. Die Unentgeltlichkeit ist wesentliches Merkmal und grenzt den Auftrag von entgeltlichen Gegentypen (Dienst-, Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) ab.