Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft · Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften
§ 435 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Rechtsprechung zu § 435 HGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
BGH, Urteil v. 02.07.2026 – I ZR 134/251. Als Transportgut im Sinne von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB sind auch vom Absender benutzte Sachen (wie die Verpackung oder Lademittel) anzusehen,…BGH, Urteil v. 24.04.2025 – I ZR 103/24Hat es ein Unterfrachtführer übernommen, das Gut unmittelbar an den letzten Empfänger auszuliefern, kann dieser im Falle der Beschädigung des Guts geg…BGH, Urteil v. 07.04.2022 – I ZR 212/201. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendet, hält die …BGH, Urteil v. 23.07.2020 – I ZR 119/191. Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 -…