Vierter Abschnitt — Frachtgeschäft · Erster Unterabschnitt — Allgemeine Vorschriften

§ 407 HGB – Frachtvertrag

Handelsgesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1 das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2 die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Rechtsprechung zu § 407 HGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 02.07.2026 – I ZR 134/251. Als Transportgut im Sinne von § 407 Abs. 1, § 425 Abs. 1 HGB sind auch vom Absender benutzte Sachen (wie die Verpackung oder Lademittel) anzusehen,…BGH, Urteil v. 23.07.2020 – I ZR 119/191. Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 -…
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