BVerfG · 2. Senat
BVerfG, Beschluss v. 19.11.2014 – 2 BvL 2/13
2 BvL 2/13 · 19.11.2014 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen, die in der Vergangenheit regelmäßig als eigenständige "Volksschulen" organisiert waren, ist als historisch gewachsene Gemeindeaufgabe eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. 2. Zu den mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben gehört namentlich die - in der Regel unter Mitwirkung des Staates zu treffende - Entscheidung, ob eine Schule eingerichtet oder geschlossen werden soll. 3. Eine Schulnetzplanung auf Kreisebene für die Grund- und Hauptschulen erfordert nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein wirksames Mitentscheidungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 28 Abs 2 S 1 GGArt 100 Abs 1 GG§ 80 BVerfGG§ 23a Abs 1 S 1 SchulG SN 2004§ 23a Abs 3 S 1 SchulG SN 2004§ 23a Abs 3 S 2 SchulG SN 2004§ 23a Abs 5 SchulG SN 2004Art 81 Abs 1 Nr 5 Verf SN
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
RepublikprinzipRechtsstaatsprinzipBundesstaatsprinzipSozialstaatsprinzipSatzungVerfassungsautonomie der LänderHomogenitätsgebotSatzungRepublik(Bayern) Eigener WirkungskreisAllzuständigkeitPersonalhoheitFinanzhoheitPlanungshoheitSatzungsautonomieAngelegenheiten der örtlichen GemeinschaftVerwerfungsmonopolKonkrete Normenkontrolle (Richtervorlage)