BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Beschluss v. 08.06.2021 – 1 BvR 2771/18
1 BvR 2771/18 · 08.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Art. 10 Abs. 1 GG begründet neben einem Abwehrrecht einen Auftrag an den Staat, vor dem Zugriff privater Dritter auf die dem Fernmeldegeheimnis unterfallende Kommunikation zu schützen (Bestätigung von BVerfGE 106, 28 <37>). 2. a) Die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verpflichtet den Staat, zum Schutz der Systeme vor Angriffen durch Dritte beizutragen. b) Die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates verlangt auch eine Regelung zur grundrechtskonformen Auflösung des Zielkonflikts zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme vor Angriffen Dritter mittels unbekannter Sicherheitslücken einerseits und der Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden Quellen-Telekommunikationsüberwachung andererseits. 3. Für die Geltendmachung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung bestehen spezifische Darlegungslasten. Eine solche Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Regelungszusammenhang insgesamt erfassen. Dazu gehört, dass die einschlägigen Regelungen des beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum diese verfassungsrechtlich unzureichend schützen. 4. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, kann nach dem Grundsatz der Subsidiarität auch die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs- oder Unterlassungsklage zu den zuvor zu ergreifenden Rechtsbehelfen gehören. Das ist nicht erforderlich, wenn die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft und von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung keine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten wäre (stRspr). Dies gilt auch im Falle der Rüge einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 10 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 2 Abs 6 BSIG 2009§ 1 Abs 1 CSG BW§ 3 CSG BW§ 4 Abs 1 CSG BW§ 4 Abs 2 Nr 1 CSG BW§ 4 Abs 3 CSG BW§ 8 Abs 1 CSG BWArt 27 EURL 2016/680Art 29 EURL 2016/680§ 2 Abs 1 GGArt91cVtr§ 2 Abs 2 S 2 GGArt91cVtr§ 23b Abs 2 PolG BW vom 28.11.2017§ 54 Abs 2 PolG BW vom 06.10.2020§ 54 Abs 3 S 2 PolG BW vom 06.10.2020§ 80 PolG BW vom 06.10.2020
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der Person