BVerfG · 1. Senat
BVerfG, Beschluss v. 17.12.2013 – 1 BvL 6/10
1 BvL 6/10 · 17.12.2013 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist. 2. Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt. 3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 2 Abs 1 GGArt 6 Abs 1 GGArt 6 Abs 2 S 1 GGArt 6 Abs 5 GGArt 16 Abs 1 S 1 GGArt 16 Abs 1 S 2 GGArt 19 Abs 1 S 2 GG§ 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG 2004§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB vom 13.03.2008§ 1600 Abs 3 BGB vom 13.03.2008§ 1600 Abs 4 BGB vom 13.03.2008§ 1600b Abs 1a S 3 BGBArt 229 § 16 BGBEG vom 13.03.2008§ 4 Abs 1 RuStAG§ 4 Abs 3 RuStAG
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtEinrichtungsgarantienEinzelfallgesetzGebot des effektiven RechtsschutzesVorbeugender RechtsschutzJuristische Person (Art. 19 III GG)Wesensmäßige Anwendbarkeit