Öffentliches Recht · Definition
Wesensmäßige Anwendbarkeit
Art. 19 Abs. 3 GG
Voraussetzung für den Grundrechtsschutz juristischer Personen, wonach das Grundrecht nicht an Eigenschaften anknüpfen darf, die nur einer natürlichen Person zukommen.
Öffentliches Recht · Definition
Voraussetzung für den Grundrechtsschutz juristischer Personen, wonach das Grundrecht nicht an Eigenschaften anknüpfen darf, die nur einer natürlichen Person zukommen.