BGH · 6a. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 27.11.2023 – VIa ZR 1425/22
VIa ZR 1425/22 · 27.11.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Auf die deliktische Haftung des Herstellers eines in einem anderen Mitgliedstaat typgenehmigten Basisfahrzeugs, das als Wohnmobil vervollständigt in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wird, findet deutsches Sachrecht Anwendung. 2. Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 4 Abs 1 EGV 864/2007Art 4 Abs 3 EGV 864/2007Art 5 Abs 2 S 1 EGV 864/2007Art 17 EGV 864/2007§ 249 BGB§ 823 Abs 2 BGB§ 287 Abs 1 ZPO§ 6 Abs 1 EG-FGV§ 27 Abs 1 EG-FGV
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Recht am eingerichteten und ausgeübten GewerbebetriebSchutzgesetz