BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.02.2026 – V ZR 83/25

V ZR 83/25 · 26.02.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwerwiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 433 BGB§ 434 Abs 1 S 2 BGB vom 02.01.2002§ 434 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB§ 434 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB§ 444 BGBArt 103 Abs 1 GG§ 138 Abs 4 ZPO§ 544 Abs 9 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Kaufpreisanspruch des VerkäufersSachmangel

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

KaufvertragSachkaufFiskalverwaltungTrennungsprinzipVerpflichtungsgeschäftErfüllungstheorie (Sachmängelgewährleistung)Manko-Lieferung (Minderlieferung)Subjektiver FehlerbegriffObjektiver FehlerbegriffBeschaffenheitsvereinbarungaliud-LieferungMankolieferungMontagefehlerSachmangelAliud (aliud-Lieferung)BeschaffenheitsgarantieRückwirkungsverbot
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