BGH · 2. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24
2 StR 232/24 · 13.03.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 7 EUGrdRChArt 8 EUGrdRChArt 52 Abs 1 EUGrdRChErwägungsgrund 4 EURL 2016/680Erwägungsgrund 7 EURL 2016/680Erwägungsgrund 15 EURL 2016/680Erwägungsgrund 104 EURL 2016/680Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GG§ 145c StGB§ 184b Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB§ 184b Abs 1 Nr 3 StGB vom 30.11.2020§ 184b Abs 3 StGB vom 03.03.2020§ 81b Abs 1 StPO§ 94 Abs 1 StPO§ 94 Abs 2 StPO§ 98 Abs 2 S 1 StPO§ 102 StPO§ 105 Abs 1 StPO§ 110 Abs 1 StPO§ 110 Abs 3 StPO§ 261 StPO
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der Person