Achter Abschnitt — Ermittlungsmaßnahmen
§ 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Rechtsprechung zu § 102 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.
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