BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11

2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11 · 16.06.2015 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten. 2. Mit der Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters durch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden. 3. Die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur dann neu begründet werden, wenn nach der Befassung des Richters tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, die sich nicht aus dem Prozess der Prüfung und Entscheidung über diesen Antrag ergeben, und hierdurch die Gefahr eines Beweismittelverlusts in einer Weise begründet wird, die der Möglichkeit einer rechtzeitigen richterlichen Entscheidung entgegensteht. 4. Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 13 Abs 1 GGArt 13 Abs 2 GGArt 19 Abs 4 GGArt 97 Abs 1 GG§ 102 StPO§ 105 Abs 1 S 1 Halbs 2 StPO§ 162 StPO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

EinzelfallgesetzGebot des effektiven RechtsschutzesVorbeugender RechtsschutzJuristische Person (Art. 19 III GG)Wesensmäßige Anwendbarkeit
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