IX. — Die Rechtsprechung

Art 97 GG

Grundgesetz · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Rechtsprechung zu Art 97 GG

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BVerfG, Beschluss v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16§ 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist a…BVerfG, Beschluss v. 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/111. Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung des Staates, eine effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehalts zu gewährleisten.…
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