BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 03.09.2025 – StB 42/25
StB 42/25 · 03.09.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die für Verteidigungsunterlagen geltenden Erwägungen, wonach eine Durchsicht vorläufig sichergestellter Gegenstände zulässig ist, wenn nicht offensichtlich ist, dass es sich um Verteidigungsunterlagen handelt, sind auf den Umgang mit konsularischen Archiven und Schriftstücken zu übertragen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 1 Abs 1 Buchst k KonsÜbk WienArt 33 KonsÜbk WienArt 43 Abs 1 KonsÜbk Wien§ 98 Abs 2 S 2 StPO§ 102 StPO§ 110 Abs 1 StPO§ 110 Abs 3 StPO§ 162 Abs 1 StPO§ 305 Abs 5 StPO§ 26 StGB§ 27 StGB§ 99 Abs 1 StGB§ 353b Abs 1 S 1 StGB