Zweiter Abschnitt — Beschwerde
§ 305 StPO – Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen
Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Rechtsprechung zu § 305 StPO
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.