BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Urteil v. 25.07.2012 – 2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11

2 BvE 9/11, 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 · 25.07.2012 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bildung der Ländersitzkontingente nach der Wählerzahl gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BWG ermöglicht den Effekt des negativen Stimmgewichts und verletzt deshalb die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien. 2. a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt. b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 21 Abs 1 S 1 GGArt 38 Abs 1 S 1 GG§ 6 Abs 1 S 1 BWahlG vom 25.11.2011§ 6 Abs 2a BWahlG vom 25.11.2011§ 6 Abs 3 BWahlG§ 6 Abs 4 S 4 BWahlG§ 6 Abs 5 BWahlG vom 25.11.2011§ 7 Abs 3 S 1 BWahlG vom 23.07.1993§ 7 Abs 3 S 2 BWahlG vom 23.07.1993

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Streitbare (wehrhafte) DemokratieFreiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)Politische ParteiParteienprivilegChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Öffentlichkeitsarbeit der RegierungAllgemeinheit der WahlUnmittelbarkeit der WahlFreiheit der WahlGleichheit der WahlGeheimheit der WahlZählwertgleichheitErfolgswertgleichheitFreies MandatFraktionsdisziplinFraktionszwangUltra-vires-Kontrolle
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