Öffentliches Recht · Definition
Geheimheit der Wahl
Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG
Wahlrechtsgrundsatz, der sicherstellt, dass die Stimmabgabe des Einzelnen für Dritte nicht erkennbar ist.
Öffentliches Recht · Definition
Wahlrechtsgrundsatz, der sicherstellt, dass die Stimmabgabe des Einzelnen für Dritte nicht erkennbar ist.