Öffentliches Recht · Definition
Fraktionszwang
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
Rechtlich unzulässiger Versuch, Abgeordnete durch Sanktionsdrohungen oder vertragliche Bindungen zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu zwingen.
Öffentliches Recht · Definition
Rechtlich unzulässiger Versuch, Abgeordnete durch Sanktionsdrohungen oder vertragliche Bindungen zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu zwingen.