Öffentliches Recht · Definition

Fraktionsdisziplin

Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG

Freiwillige Übereinkunft der Abgeordneten einer Fraktion, bei Abstimmungen einheitlich zu votieren, um politische Durchschlagskraft zu sichern.

Verwandte Begriffe

Freies MandatFraktionszwangRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationskette
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