Öffentliches Recht · Definition
Fraktionsdisziplin
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
Freiwillige Übereinkunft der Abgeordneten einer Fraktion, bei Abstimmungen einheitlich zu votieren, um politische Durchschlagskraft zu sichern.
Öffentliches Recht · Definition
Freiwillige Übereinkunft der Abgeordneten einer Fraktion, bei Abstimmungen einheitlich zu votieren, um politische Durchschlagskraft zu sichern.