Öffentliches Recht · Definition
Freies Mandat
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
Verfassungsrechtliche Stellung des Abgeordneten, wonach dieser Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist.
Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsrechtliche Stellung des Abgeordneten, wonach dieser Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist.