Öffentliches Recht · Definition

Öffentlichkeitsarbeit der Regierung

Art. 20 GGArt. 21 GG

Befugnis der Regierung zur Information der Bürger über ihre Tätigkeit, begrenzt durch das Neutralitätsgebot.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Neutralitätspflicht (Regierung)RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
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