BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Urteil v. 27.02.2018 – 2 BvE 1/16

2 BvE 1/16 · 27.02.2018 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. 2. Die negative Bewertung einer politischen Veranstaltung durch staatliche Organe, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen, greift in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein. 3. Die Befugnis der Bundesregierung zur Erläuterung von ihr getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben schließt das Recht ein, sich mit darauf bezogenen kritischen Einwänden sachlich auseinanderzusetzen. Ein "Recht auf Gegenschlag" dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 3 Abs 1 GGArt 8 GGArt 21 Abs 1 S 1 GG§ 13 Nr 5 BVerfGG§ 15 Abs 3 S 1 BVerfGG§ 63 BVerfGG

Prüfungsschemata dazu

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche Beschränkung und Verbot (Art. 8 GG, BayVersG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Chancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisVersammlungStreitbare (wehrhafte) DemokratieFreiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)Politische ParteiParteienprivilegÖffentlichkeitsarbeit der Regierung
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