BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 12.03.2024 – VI ZR 280/22

VI ZR 280/22 · 12.03.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 249 Abs 2 S 1 BGB§ 398 BGB§ 399 Alt 1 BGB

Prüfungsschemata dazu

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Abtretung (Zession)Sicherungszession
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