BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.01.2024 – VI ZR 266/22

VI ZR 266/22 · 16.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (wie Senatsurteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 249 Abs 2 S 1 BGB§ 398 BGB§ 7 Abs 1 StVG§ 253 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Abtretung und Schuldnerschutz (§ 398 BGB)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Abtretung (Zession)Sicherungszession
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