BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 23.05.2025 – V ZR 259/23

V ZR 259/23 · 23.05.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Auslegung von Verträgen, die eine Gemeinde im Rahmen eines sog. Einheimischenmodells abschließt, sind die besondere Zweckbestimmung der verbilligten Abgabe von Bauland und die Funktion der diese Zwecke absichernden Regelungen (hier: Nutzungsbindung und Veräußerungsverbot) zu berücksichtigen. 2. Zum Ermessen der Gemeinde bei der Ausübung des wegen Verstoßes des Erwerbers gegen die Nutzungsbindung entstandenen Wiederkaufsrechts.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 11 Abs 2 BauGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 305c Abs 2 BGB§ 328 BGB§ 456 Abs 1 S 2 BGB

Prüfungsschemata dazu

Auslegung von WillenserklärungenAGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteUnklarheitenregelEinbeziehungskontrolle (AGB)Überraschende KlauselUnklarheitenregel (AGB)Vertrag zugunsten DritterEchter Vertrag zugunsten DritterDeckungsverhältnisValutaverhältnis
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