Zivilrecht · Definition
Deckungsverhältnis
§ 328 BGB
Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Versprechendem (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger) beim Vertrag zugunsten Dritter, das die causa für die Zuwendung an den Dritten bildet.