Zivilrecht · Definition

Deckungsverhältnis

§ 328 BGB

Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Versprechendem (Schuldner) und Versprechensempfänger (Gläubiger) beim Vertrag zugunsten Dritter, das die causa für die Zuwendung an den Dritten bildet.

Wird geprüft in

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