Zivilrecht · Definition

Valutaverhältnis

§ 328 BGB

Was versteht man unter „Valutaverhältnis“?

Das Valutaverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Gläubiger) und dem begünstigten Dritten beim Vertrag zugunsten Dritter, das den Rechtsgrund für die Zuwendung an den Dritten darstellt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Rechtsprechung zu diesen Normen

Gemüseblattfall (Vertrag mit Schutzwirkung)BGH VI ZR 87/52 · BGHZ 8, 138

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Zivilsenat III ZR 111/25Urteil vom 18.06.2026 · zu § 328 BGB

Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Die Frage, ob ein Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist hierzu der Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 1. Zivilsenat I ZB 9/25Beschluss vom 20.11.2025 · zu § 328 BGB

Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 259/23Urteil vom 23.05.2025 · zu § 328 BGB

1. Bei der Auslegung von Verträgen, die eine Gemeinde im Rahmen eines sog. Einheimischenmodells abschließt, sind die besondere Zweckbestimmung der verbilligten Abgabe von Bauland und die Funktion der diese Zwecke absichernden Regelungen (hier: Nutzungsbindung und Veräußerungsverbot) zu berücksichtigen. 2. Zum Ermessen der Gemeinde bei der Ausübung des wegen Verstoßes des Erwerbers gegen die …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 328 BGB · Vertrag zugunsten Dritter

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

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