BGH · 9. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 12.03.2026 – IX ZR 81/25
IX ZR 81/25 · 12.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Erteilt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einem Finanzdienstleistungsinstitut eine Weisung für die Geschäftsführung, bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- oder insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden, begründet dies für das Institut kein Zahlungsverbot. 2. Erfüllt das Institut unter Verstoß gegen diese Weisung einen vertraglich begründeten Zahlungsanspruch, kann diese Zahlung nicht wegen dieses Verstoßes als inkongruente Deckung angefochten werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 275 Abs 1 BGB§ 275 Abs 2 BGB§ 2 Abs 7 Buchst a KredWG vom 27.03.2020§ 45c Abs 1 S 1 KredWG§ 45c Abs 2 Nr 8 Alt 3 KredWG§ 46 Abs 1 S 1 KredWG§ 46 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG§ 131 Abs 1 Nr 1 InsO
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Objektiver RechtsbindungswilleFalsa demonstratio non nocetAuslegung nach dem EmpfängerhorizontErgänzende VertragsauslegungFalsa demonstratio non nocetRealofferteEchte UnmöglichkeitAbsolutes FixgeschäftKonkretisierung der GattungsschuldObjektive UnmöglichkeitSubjektive UnmöglichkeitFaktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)Personale Unmöglichkeit (§ 275 III BGB)BeschaffungsrisikoLeistungsgefahr (Sachgefahr)Anfängliche UnmöglichkeitEchte (unüberwindliche) UnmöglichkeitFaktische/Praktische Unmöglichkeit (unechte Unmöglichkeit)