BGH · 3. Strafsenat
BGH, Beschluss v. 20.01.2026 – 3 StR 495/25
3 StR 495/25 · 20.01.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüberhinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 1 Abs 1 GGArt 2 Abs 1 GG§ 100a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO§ 100a Abs 1 S 2 StPO§ 100a Abs 1 S 3 StPO§ 100a Abs 2 Nr 3 StPO§ 100a Abs 4 S 1 StPO§ 100a Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst b StPO§ 100b Abs 1 Nr 1 StPO§ 100b Abs 1 Nr 2 StPO§ 100b Abs 2 StPO§ 100e Abs 1 S 1 StPO§ 100e Abs 1 S 4 StPO§ 100e Abs 2 S 1 StPO§ 100e Abs 3 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs 2 S 2 StPO
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Verfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteSchutzpflichtenObjektsformelAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtIntertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungKörperliche UnversehrtheitFreiheit der Person