Vierter Abschnitt — Revision

§ 344 StPO – Revisionsbegründung

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

§ 344 StPO in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Klausuren, in denen § 344 StPO drankommt

Schwerpunktbereichsklausur: Die falsche Birne · Schwerpunkt

Rechtsprechung zu § 344 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 20.01.2026 – 3 StR 495/25Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers …BGH, Beschluss v. 09.12.2025 – 3 StR 22/251. Konstitutive Voraussetzung für eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ist eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitiger Ve…BGH, Beschluss v. 09.07.2025 – 3 StR 194/25Ist die Vernehmung eines Zeugen, für welche die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Z…BGH, Beschluss v. 02.02.2022 – 5 StR 153/211. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO n…
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