BGH · 5. Strafsenat

BGH, Beschluss v. 02.02.2022 – 5 StR 153/21

5 StR 153/21 · 02.02.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO nicht eröffnet war, wird durch diese Entscheidung die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO nicht präkludiert. 2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 StPO steht einer Besetzungsrüge nicht entgegen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der §§ 24, 30, 31 StPO verkannt werden und so in objektiv willkürlicher Weise in die Gerichtsbesetzung eingegriffen wird. 3. Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Ablehnungsgesuch eines Ablehnungsberechtigen im Sinne von § 24 Abs. 3 StPO nicht vorliegt - nur infolge einer Selbstanzeige nach § 30 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; von Amts wegen findet eine Überprüfung nur hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 22, 23 StPO statt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 22 StPO§ 23 StPO§ 24 Abs 3 StPO§ 28 Abs 1 StPO§ 30 StPO§ 31 StPO§ 222a StPO§ 222b Abs 3 StPO§ 338 Nr 1 Halbs 2 Buchst b StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO
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