Dritter Abschnitt — Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 28 StPO – Rechtsmittel

Strafprozessordnung · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. (2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Rechtsprechung zu § 28 StPO

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Beschluss v. 05.03.2026 – IX ZB 5/251. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft. 2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige…BGH, Beschluss v. 02.02.2022 – 5 StR 153/211. Wird ein Besetzungseinwand vom Rechtsmittelgericht als unstatthaft und damit als unzulässig verworfen, weil der Anwendungsbereich des § 222b StPO n…
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