BVerfG · Öffentliches Recht

Schwangerschaftsabbruch II

2 BvF 2/90 · 1993-05-28

Leitsätze

Aus der staatlichen Schutzpflicht für menschliches Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergibt sich auch der Schutz des ungeborenen Lebens. Der Staat muss ein angemessenes Schutzkonzept entwickeln, das das ungeborene Leben effektiv schützt; eine generelle Straffreistellung des Abbruchs ohne Beratungspflicht ist unzureichend.

Sachverhalt

Nach der deutschen Wiedervereinigung verabschiedete der Bundestag das Schwangeren- und Familienhilfegesetz, das den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen straffrei stellte. Bayern und mehrere Abgeordnete riefen das BVerfG an.

Zitierte Normen

Art. 2 GGArt. 1 GG§ 218 StGB

Prüfungsschemata dazu

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Intertemporale FreiheitsrechteGesetzesvorbehaltSchutzpflichtenAllgemeine HandlungsfreiheitVerfassungsmäßige OrdnungAllgemeines PersönlichkeitsrechtInformationelle SelbstbestimmungGrundrecht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer SystemeKörperliche UnversehrtheitFreiheit der PersonAllgemeines Persönlichkeitsrecht (als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB)Allgemeines PersönlichkeitsrechtVerfassungskonforme AuslegungAbwehrrechteObjektsformel
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