BGH · 6. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 14.12.2021 – VI ZR 676/20
VI ZR 676/20 · 14.12.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. 2. Zur Kausalität des sittenwidrigen Verhaltens für den eingetretenen Schaden, wenn der Käufer das mit einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware ausgestattete Fahrzeug vor den von der VW AG im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit kaufte, den Kaufvertrag aber erst danach erfüllte.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Prüfungsschemata dazu
Begriffe, die hier eine Rolle spielen
Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)Sittenwidrigkeit i.S.v. § 826 BGBVorsatz i.S.v. § 826 BGB (dolus eventualis)