BGH · 6. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 19.05.2026 – VI ZR 67/25

VI ZR 67/25 · 19.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten (Bestätigung Senat, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870). 2. Der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen (Fortführung Senat, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255). 3. Zur Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 249 Abs 1 BGB§ 249 Abs 2 S 1 BGB§ 254 Abs 2 S 1 BGB§ 287 ZPO

Prüfungsschemata dazu

Mitverschulden

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Haftungsausfüllende KausalitätNormativer SchadensbegriffAdäquate KausalitätEntgangener GewinnDrittschadensliquidationDifferenzhypotheseNaturalherstellung (Restitution)Wertersatz (Kompensation)VorteilsausgleichungHaftungsausfüllende KausalitätHypothetische KausalitätRechtmäßiges AlternativverhaltenTotalreparationÄquivalenz (Kausalität)Adäquanz (Kausalität)Reserveursache (hypothetische Kausalität)MitverschuldenMitverschulden
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