BGH · 9. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 26.01.2023 – IX ZR 17/22

IX ZR 17/22 · 26.01.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Bewirkt der Schuldner die ihm bei einem gegenseitigen Vertrag obliegende Gegenleistung, obwohl der Anspruch des Gläubigers auf die Gegenleistung entfallen ist, weil die dem Gläubiger obliegende Leistung unmöglich ist, kann der Schuldner das Geleistete auch dann nach Rücktrittsrecht zurückverlangen, wenn die Gegenleistungspflicht bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung des Schuldners entfallen war. 2. Steht dem Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag hinsichtlich der von ihm erbrachten Gegenleistung ein Rückgewähranspruch nach Rücktrittsrecht zu, ist die von ihm erbrachte Gegenleistung auch dann nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn der Schuldner wusste, dass die Leistung des anderen Teils unmöglich war.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 275 BGB§ 326 Abs 1 BGB§ 326 Abs 4 BGB§ 134 InsO

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Echte UnmöglichkeitAbsolutes FixgeschäftKonkretisierung der GattungsschuldObjektive UnmöglichkeitSubjektive UnmöglichkeitFaktische Unmöglichkeit (§ 275 II BGB)Personale Unmöglichkeit (§ 275 III BGB)BeschaffungsrisikoLeistungsgefahr (Sachgefahr)Anfängliche UnmöglichkeitEchte (unüberwindliche) UnmöglichkeitFaktische/Praktische Unmöglichkeit (unechte Unmöglichkeit)Persönliche Unzumutbarkeit (psychische Unmöglichkeit)Vorübergehende UnmöglichkeitSachgefahr / LeistungsgefahrQualitative UnmöglichkeitPreisgefahr (Gegenleistungsgefahr)Preisgefahr / Gegenleistungsgefahr
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