Zivilrecht · Definition
Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr)
§ 326 BGB
Risiko des Gläubigers, die Gegenleistung auch dann erbringen zu müssen, obwohl der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit ist. Nach § 326 I BGB entfällt grundsätzlich die Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit; Ausnahmen gelten bei Gläubigerverantwortlichkeit und Annahmeverzug.