Zivilrecht · Definition

Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr)

§ 326 BGB

Risiko des Gläubigers, die Gegenleistung auch dann erbringen zu müssen, obwohl der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit ist. Nach § 326 I BGB entfällt grundsätzlich die Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit; Ausnahmen gelten bei Gläubigerverantwortlichkeit und Annahmeverzug.

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