BVerfG · 2. Senat

BVerfG, Beschluss v. 13.10.2016 – 2 BvE 2/15

2 BvE 2/15 · 13.10.2016 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit. 2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 <118>). Völkerrechtliche Verpflichtungen können demgemäß keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen. 3. Das aus dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses grundsätzlich folgende Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt. 4. Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung gegenüber. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes. 5. Hier: Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen, ihre Einschätzung, eine nicht konsentierte Herausgabe dieser Listen könne die Funktions- und Kooperationsfähigkeit deutscher Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigen, nachvollziehbar ist und sie dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem Untersuchungsausschuss durch andere Verfahrensweisen so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich gewesen ist, Rechnung getragen hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 25 S 1 GGArt 25 S 2 GGArt 32 GGArt 44 Abs 1 S 1 GGArt 59 Abs 2 S 1 GGArt 93 Abs 1 Nr 1 GG§ 63 BVerfGG§ 64 Abs 1 BVerfGG§ 66a S 1 BVerfGG§ 126a Abs 1 Nr 1 S 1 BTGO 1980§ 18 Abs 2 S 2 PUAG§ 18 Abs 3 PUAG

Prüfungsschemata dazu

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG)Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG)Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

AbschlusskompetenzLindauer AbkommenAufgespaltene KompetenzUntersuchungsausschussEnquêterechtKorollartheorieRatifizierungBeteiligtenfähigkeitRechtserheblichkeitAbstrakte NormenkontrolleOrganstreitverfahrenBund-Länder-StreitVerfassungsbeschwerdeSchutzzweck der Norm (Staatsorg.)Vorbeugende NormenkontrolleRechtsschutzbedürfnis (Bund-Länder-Streit)
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