Öffentliches Recht · Definition

Lindauer Abkommen

Art. 32 GG

Was versteht man unter „Lindauer Abkommen“?

Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über das Verfahren beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die Kompetenzen der Länder berühren.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvE 2/15Beschluss vom 13.10.2016 · zu Art. 32 GG

1. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit. 2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses unterliegt …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 32 GG

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören. (3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Bundestreue (Bundesfreundliches Verhalten)RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
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