Öffentliches Recht · Definition
Abschlusskompetenz
Art. 32 GGArt. 59 GG
Die Zuständigkeit zum völkerrechtlich verbindlichen Abschluss von Verträgen mit anderen Staaten oder Organisationen.
Öffentliches Recht · Definition
Die Zuständigkeit zum völkerrechtlich verbindlichen Abschluss von Verträgen mit anderen Staaten oder Organisationen.