Öffentliches Recht · Definition

Umsetzungskompetenz

Art. 70 ff. GG

Was versteht man unter „Umsetzungskompetenz“?

Die Zuständigkeit zur innerstaatlichen Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages in deutsches Recht.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 1. Senat 1 BvR 548/22Urteil vom 14.01.2025 · zu Art. 70 ff. GG

1. Als Gebühren lassen sich öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Sie beruhen …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20Beschluss vom 25.03.2021 · zu Art. 70 ff. GG

1. Das Grundgesetz enthält - von der Ausnahme des Art. 109 Abs. 4 GG abgesehen - eine vollständige Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten entweder auf den Bund oder die Länder. Doppelzuständigkeiten sind den Kompetenznormen fremd und wären mit ihrer Abgrenzungsfunktion unvereinbar. Das Grundgesetz grenzt die Gesetzgebungskompetenzen insbesondere mit Hilfe der in den Art. 73 und Art. 74 GG …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 1. Senat 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17Urteil vom 18.07.2018 · zu Art. 70 ff. GG

1. Das Grundgesetz steht der Erhebung von Vorzugslasten in Form von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr - potentiell - einen Nutzen haben. Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. 2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 70 GG

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

AbschlusskompetenzVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszit
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