Öffentliches Recht · Art. 70 ff. GG

Prüfung der Gesetzgebungskompetenz

Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.

5 Aufgaben an einem Fall

Bundesjustizminister A erwägt die Einführung eines Verbots geschlechterdiskriminierender Werbung. Der neue Verbotstatbestand soll § 7 des Rundfunkstaatsvertrages ergänzen, der bereits geschlechterdiskriminierende Werbung in Funk und Fernsehen untersagt. A möchte durch solch ein Verbot Frauen und Männer vor herabwürdigender Werbung schützen, die geschlechtsspezifische Stereotype verstärkt, einen Beitrag zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter leisten sowie ein modernes Geschlechterbild in Deutschland etablieren. Dieses Ansinnen findet sich auch in der offiziellen Gesetzesbegründung wieder.

Da der gesamte Verwaltungsapparat des Bundesjustizministeriums durch andere Aufgaben völlig ausgelastet ist, der Gesetzesentwurf aber möglichst noch vor Jahresende eingebracht werden soll, beauftragt die Bundesregierung die seit vielen Jahren in der Frauen- und Gleichstellungspolitik aktive Organisation „Pink Panthers e.V.“ mit der Ausarbeitung eines Entwurfs zu einem entsprechenden Verbotstatbestand. Nach einigen Monaten legt die Organisation „Pink Panthers e.V.“ folgenden Regelungsvorschlag vor:

§ 7a UWG Diskriminierende Werbung

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die Marktteilnehmende in diskriminierender Weise angesprochen werden, ist unzulässig, wenn nicht gewichtige verfassungsrechtlich geschützte Interessen ausnahmsweise überwiegen. Die Diskriminierung kann sich aus der Aussage einer Werbung, ihrem Gesamteindruck oder der Gesamtheit der einzelnen Teile einer Werbekampagne ergeben.

(2) Werbung ist geschlechtsdiskriminierend, wenn sie Geschlechtsrollenstereotype in Form von Bildern oder Texten wiedergibt oder sich in sonstiger Weise ein geschlechtsbezogenes Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Personen in der Werbung oder im Verhältnis zu den von der Werbung adressierten Personen ergibt. Werbung ist insbesondere geschlechtsdiskriminierend, wenn sie

1. Menschen aufgrund ihres Geschlechts Eigenschaften, Fähigkeiten und soziale Rollen in Familie und Beruf zuordnet oder

2. sexuelle Anziehung als ausschließlichen Wert von Frauen darstellt oder

3. Frauen auf einen Gegenstand zum sexuellen Gebrauch reduziert, insbesondere indem weibliche Körper oder Körperteile ohne Produktbezug als Blickfang eingesetzt werden oder der Eindruck vermittelt wird, die abgebildete Frau sei wie das Produkt käuflich.

Ferner wird u.a. § 8 Abs. 1 UWG wie folgt abgeändert: § 8 Abs. 1 UWG Beseitigung und Unterlassung

Wer eine nach § 3, § 7 oder § 7a unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3, § 7 oder § 7a droht. [...]

In der Kabinettssitzung am 15.4.2015 diskutiert die Bundesregierung den Entwurf der Organisation „Pink Panthers e.V.“ im Detail und befindet ihn für sehr gut gelungen. Daraufhin leitet die Bundesregierung den Entwurf an den Bundesrat weiter, der auf eine Stellungnahme verzichtet. Sodann bringt die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag ein. Nach einer ersten Lesung ohne allgemeine Aussprache wird der Entwurf an die zuständigen Fachausschüsse zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Die zweite, für den 28.6.2015 anberaumte Lesung, entwickelt sich indes zu einer ausgedehnten und kontroversen Debatte über die Sinnhaftigkeit eines Verbots geschlechterdiskriminierender Werbung. Irgendwann haben zahlreiche Abgeordnete keine Lust mehr, sich mit solchem „Frauengedöns“ zu befassen – „Sex sells!“, gegen solch ein „Naturgesetz“ könne der Gesetzgeber auch nichts ausrichten –, und verlassen den Plenarsaal. Am Ende der zweiten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung über das Änderungsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt sind nur noch 205 der 631 Abgeordneten anwesend, von denen 100 für das Gesetz und 99 dagegen stimmen, 6 enthalten sich.

Daraufhin leitet die Bundestagspräsidentin das vom Bundestag beschlossene Gesetz an den Bundesrat weiter. Das anschließende Verfahren im Bundesrat läuft ordnungsgemäß ab. Nach Gegenzeichnung und Ausfertigung wird die Neuregelung schließlich am 28.9.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1.1.2016 in Kraft.

Von der Gesetzesänderung betroffen ist auch der Milchproduktehersteller C. Dieser hat für seine Sommeredition 2016 an Joghurts und Milchgetränken eine Werbekampagne entwickeln lassen, die beinhaltet, dass leicht bekleidete Pin-Up Girls in aufreizenden Posen die Joghurt- und Milchverpackungen zieren. C hat keine Lust, seine gerade für viel Geld entwickelte Werbekampagne einzustampfen, nur weil die prüde und verklemmte Politik meint, sich als Hüterin des guten Geschmacks gerieren zu müssen. So kommen im Juni 2016 mit halbnackten Damen dekorierte Joghurtbecher und Milchkartons der Firma C in die Regale deutscher Supermärkte.

D, ebenfalls Milchprodukteherstellerin und Mitbewerberin des C, fällt dessen neue Werbung sofort unangenehm ins Auge. D lässt C daher sofort über eine von ihr beauftragte Kanzlei wegen eines Verstoßes gegen § 7a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG abmahnen (§ 12 Abs. 1 UWG). Dies zeitigt aber keine Wirkung, sodass D auf Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 1 Var. 3 UWG Unterlassungsklage gegen C vor dem sachlich und örtlich zuständigen LG Köln erhebt, wo sich die Kammer für Handelssachen mit dem Fall befasst (§ 14 UWG, § 13 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UWG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG). In der mündlichen Verhandlung erläutert der Anwalt des C, das Änderungsgesetz sei verfassungswidrig. Bereits die maßgebliche Beteiligung des „Pink Panthers e.V.“ sei in einer repräsentativen Demokratie unhaltbar. Der Bund greife ferner mit der neuen gesetzlichen Regelung in unzulässiger Weise in die Kompetenz der Länder ein. Zudem sei der Staat nicht zum Hüter des guten Geschmacks berufen. Vielmehr solle, wenn überhaupt, Werbung nur durch die freiwillige Kontrollinstanz des privatwirtschaftlich organisierten Deutschen Werberates „zensiert“ werden, der immerhin eine öffentliche Rüge aussprechen könne. Eine gesetzliche Regelung sei daneben nicht erforderlich.

Der Anwalt regt daher an, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7a UWG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Käme das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass diese Norm verfassungswidrig sei, könne C nicht auf Grundlage eines Verstoßes dagegen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nachdem die Kammer für Handelssachen des LG Köln die Argumente des Anwalts des C bedacht und beraten hat, ist sie ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit des Änderungsgesetzes überzeugt und beschließt, das Verfahren auszusetzen und § 7a UWG schriftlich sowie mit umfangreicher Begründung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm kommt nach Auffassung der Handelskammer nicht in Betracht.

  1. Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu Art. 70 ff. GG: mit den Beteiligten aus diesem Fall.

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